Ziff. 4.3. MDK-RL, Folgerungen für den Beratungs- und Begutachtungsauftrag
(1)
Im Rahmen der sozialmedizinischen Vorberatung legt die Krankenkasse im Benehmen mit dem MDK den konkreten Beratungs- oder Begutachtungsauftrag fest. Er kann entweder
- -eine Beratung oder Begutachtung nach Aktenlage oder
- -eine Einladung des Versicherten zur sozialmedizinischen Beratung oder Begutachtung
zur Folge haben. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem MDK die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §
§ 60 und
§ 65 SGB I hinaus der Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den MDK nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für die Einwilligung gilt
§ 67 Satz 2 SGB X.
(2)
Für die Beratung oder Begutachtung wird ein Auftrag von der Krankenkasse auf den entsprechenden Vordrucken erteilt, der nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Vorberatung
- -auf eine allgemeine oder gebietsspezifische sozialmedizinische Begutachtung verweist,
- -ergänzende Angaben zum Beratungs- oder Begutachtungsanlass sowie
- -den konkreten Auftrag
enthält und dem die angeforderten Unterlagen beigefügt sind.
(3)
Sofern eine Einladung des Versicherten zur sozialmedizinischen Beratung oder Begutachtung notwendig ist, wird der Termin für die Beratung oder Begutachtung im Rahmen der sozialmedizinischen Vorberatung festgelegt. Die Einladung zur Untersuchung nimmt, je nach örtlicher Absprache die Krankenkasse oder der MDK vor. Das frei gestaltbare Einladungsschreiben an den Versicherten hat folgende Angaben zu enthalten:
- -Tag, Uhrzeit und Ort der Beratung oder Begutachtung,
- -Hinweis auf die Möglichkeit der Entschuldigung durch den behandelnden Arzt,
- -Hinweise auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung des Termins,
- -Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 277 Absatz 1 Satz 2 SGB V sowie ggf.
- -Verpflichtung, sich vor der Begutachtung dem behandelnden Arzt vorzustellen,
- -Hinweis, dass Befunde (z. B. Labor- oder Röntgenbefunde), Arzneimittel, die derzeit eingenommen werden, oder welche Hilfsmittel mitzubringen sind.
(4) Die Krankenkasse übermittelt dem MDK zeitgleich mit der Einladung die Informationen und Fragestellungen mit dem Vordrucksatz.
(5) Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden oder entfällt ein Termin, hat die Krankenkasse den MDK davon zu unterrichten.
(6) Bei kurzfristigen Wieder- bzw. Umbestellungen ist anzumerken, ob die Einladung durch die Krankenkasse zu veranlassen ist oder schon vom MDK vorgenommen wurde.