Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB IV Ziff. 2.2. RS 1977/01
§ 27 SGB IV Ziff. 2.2. RS 1977/01, Höhe der Zinsen
Der Zinssatz beträgt einheitlich 4 v. H., verzinst werden nur volle (nach unten gerundete) [Euro]-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Beispiele: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]
a) Eingang des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe von 2000,89 EUR am 10. 9., Rückzahlung des Erstattungsbetrages am 21. 4. des folgenden Jahres.
Zinsen sind zu berechnen für die Zeit vom 1. 11. bis 31. 3. (5 Kalendermonate).
(2000 x 4 x 5) : (100 x 12) = 33,33 EUR
b) Eingang des Erstattungsbetrages wie a)
am 10. 9., Rückzahlung des Erstattungsbetrages jedoch am 30. 11. des laufenden Jahres.
Keine Zinsberechnung, da keine Zinszeit entsteht.
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