Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Erstattungspflicht bei nicht rechtzeitiger Leistungserbringung bzw. zu Unrecht abgelehnter Leistungen
(1) Nach Absatz 6 besteht die Erstattungspflicht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
(2) Der Anspruch auf Erstattung richtet sich nach Absatz 6 Satz 2 zunächst gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Ist eine Leistungsentscheidung noch nicht erfolgt, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Absatz 6 Satz 3 gegen den leistenden Träger.
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