§ 6 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261). Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
1 Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2 Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3 Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) und G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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