KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 25 KVLG 1989, Fortbestehen der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange
1.Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder
Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1991 (BGBl. I S. 2142), G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 30. 11. 2000 (BGBl. I S. 1638), G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748) und G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
2.von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 SGB V entsprechend.
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