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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 61 VwVfG, Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1)1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2154).

(2)1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das VwVG des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 VwGO entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, so ist § 172 VwGO entsprechend anzuwenden.


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