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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 392 ZPO, Nacheid; Eidesnorm

1 Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2 Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3 Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.


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