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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 222 FamFG, Durchführung der externen Teilung

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 VersAusglG sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 1085).

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Absatz 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.


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