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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1310 BGB, Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen

(1)1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2 Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3 Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

  • 1.offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
  • 2.nach Artikel 13 Absatz 3 EGBGB die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

  • 1.der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

  • 2.der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

  • 3.der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem 10 Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch 5 Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

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