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§ 2323 BGB, Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage aufgrund des § 2318 Absatz 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis § 2322 nicht zu tragen hat.


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