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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 4 Ärzte-ZV

(1)1 Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. 2 Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.

(2)1 Der Antrag muss die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. 2 Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

  • a)die Geburtsurkunde,
  • b)die Urkunde über die Approbation als Arzt,
  • c)der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

(3) Anstelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4)1 Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2 Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.


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