(1)1 Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister 100 EUR,
b)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung 100 EUR,
c)bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt 120 EUR,
d)bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt 200 EUR.
2 Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. 3 Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.
(2)
Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
a)nach unanfechtbar gewordener Zulassung 400 EUR,
b)nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Absatz 1 bis 3 oder § 31a Absatz 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Absatz 10 400 EUR,
c)nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Absatz 2 SGB V oder einer Einrichtung nach § 311 Absatz 2 SGB V 400 EUR,
d)nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Absatz 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Absatz 4 400 EUR,
Buchstabe d geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
e)nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 400 EUR.
Buchstabe e angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
a)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,
b)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
c)die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.
(4)1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 SGB V getroffen hat, keine Gebühren erhoben. 2 Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. 3 Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. 4 Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 % zu reduzieren.
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