Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 MgFSG
§ 29 MgFSG, Rechtsstellung; Innere Ordnung
(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
(2) 1 Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens 2. 2 Ein Mitglied der Leitung ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
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