Neue Funktion beim Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse

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Der elektronische Widerruf eines SEPA- Lastschriftmandats ist ab 1. Januar 2025 über das DEÜV-Meldeverfahren möglich.
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SEPA-Lastschriftmandat elektronisch widerrufen

Arbeitgeber können SEPA-Lastschriftmandate ab dem 1. Januar 2025 mit der Einführung eines neuen Datenfeldes im Datenbaustein „DBSL“ elektronisch widerrufen. Bisher ist dies nur in schriftlicher Form möglich. Ein Widerruf ist frühestens vier Arbeitstage nach der Anmeldung zulässig. Maßgeblich für diese Frist ist das Erstelldatum der Meldung. Die Abgabe eines elektronischen Widerrufs ist für Zeiträume vor diesem Datum unzulässig.

Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate gilt das Mandat, das zuletzt vom Arbeitgeber übermittelt wurde. Auch für diese Prüfung ist das Erstelldatum der Meldung entscheidend.

Bei einem Wechsel der Bankverbindung ist es erforderlich, das Mandat zu widerrufen und ein neues zu erteilen.

Abweichende Korrespondenzanschrift

In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitgeber bei Angabe einer abweichenden Korrespondenzanschrift mitunter nicht die abweichende Anschrift des Unternehmens, sondern eine (abweichende) Anschrift der oder des Dienstleistenden übermitteln. 

Es ist im Datenbaustein DBKO nur möglich, eine abweichende Anschrift des Arbeitgebers anzugeben. Um diesen Fehler künftig zu vermeiden, werden der entsprechende Datenbaustein in „Abweichende Korrespondenzanschrift des Arbeitgebers“ sowie mehrere Feldbeschreibungen umbenannt.

Die Daten des Dienstleistenden sind im gesonderten Datenbaustein DBDL zu erfassen.

Angaben in die Zukunft richten

Bei der Einrichtung eines Arbeitgeberkontos teilen Arbeitgeber mitunter Daten in den Datenfeldern „Datum gültig ab“ mit, die weit in der Vergangenheit liegen und somit teilweise nicht mehr berücksichtigt werden können. Für die Wirksamkeit von Daten sind grundsätzlich nur zukünftige Zeitpunkte zulässig.

Ausgenommen sind spezielle Regelungen im U1-Verfahren, die Rückdatierungen erlauben. Beim Abgabegrund „01“ wirkt die Wahlerklärung hinsichtlich des im Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) angegebenen Erstattungssatzes immer zu Beginn der Umlagepflicht. Änderungen zur Wahl des Erstattungssatzes sind nur zu den in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen definierten Terminen mit dem Abgabegrund „02“ möglich.

Stand

Erstellt am: 13.11.2023

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