Formulare und Anträge
Formulare
Ihre AOK Rheinland-Pfalz/Saarland stellt Ihnen wichtige Formulare für den täglichen Einsatz im Unternehmen zur Verfügung. Sie können das gewünschte Formular bequem am PC ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder Post unterschrieben Ihrer AOK vor Ort zusenden.
Wir haben die Formulare im PDF-Format für Sie bereitgestellt. Daher benötigen Sie zum Anschauen der PDF-Dateien den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.
Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit/Saisonkurzarbeit
Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht.
Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Wurden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt, können diese grundsätzlich erstattet werden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.
Wenn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachentrichten und so Lücken im Rentenversicherungskonto schließen. Die Details sollten mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Adressen unter deutsche-rentenversicherung).
Bitte reichen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in jedem Fall bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) ein.
Zum Formular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
Antrag zur Zahlstellennummer
Was sind Zahlstellen?
Arbeitgeber, die Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) an ihre ehemaligen Beschäftigten abführen, werden als Zahlstellen bezeichnet. Um im Melde- und Beitragsverfahren von Versorgungsbezügen die Zahlstellen eindeutig identifizieren zu können, erhält jede Zahlstelle eine eigene Nummer.
Das maschinelle Meldeverfahren ist für alle Zahlstellen verpflichtend, auch wenn keine Beiträge aus den Betriebsrenten abgeführt werden müssen.
Die Zahlstellennummer ist nur dann notwendig, wenn Arbeitgeber ausschließlich gesetzlich versicherte Versorgungsbezieher haben.
Wie werden Zahlstellennummern vergeben?
Die Zahlstellennummer dient der eindeutigen Identifikation der Zahlstelle im Zahlstellen-Meldeverfahren. Sie besteht wie die Betriebsnummer aus acht Ziffern. Die Zahlstellennummern beginnen immer mit den Ziffern 106 bis 108.
Zahlstellennummern werden (zentral für alle Krankenkassen) vom GKV-Spitzenverband vergeben. Der Antrag auf eine Zahlstellennummer kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-datenaustausch.de) abgerufen werden. Die operative Umsetzung, also die tatsächliche Vergabe der Zahlstellennummer, erfolgt durch die ITSG GmbH (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung). Die Zahlstellennummer ist bei allen Krankenkassen gültig und wird in einem elektronischen Verfahren einmal wöchentlich allen Krankenkassen zu Verfügung gestellt. Die Zahlstelle erhält nach Vergabe der Nummer eine schriftliche Bestätigung.
Onlineantrag zur Zahlstellennummer
Mit einer maschinellen Ausfüllhilfe, beispielsweise sv.net, kann die Zahlstellennummer elektronisch beantragt werden. Wird eine Zahlstellennummer benötigt, ist eine einmalige kostenlose Registrierung in sv.net erforderlich. Diese ist unter
https://info.sv-meldeportal.de/
möglich. Auch Entgeltabrechnungsprogramme bieten die Möglichkeit, Zahlstellennummern elektronisch zu beantragen.
Nähere Informationen zur Vergabe der Zahlstellennummer erhalten Sie weiterhin bei der
ITSG GmbH
Registrierungsstelle
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Tel.: 06104 60050-119 und -135
Fax: 06104 60050-353
E-Mail: Zahlstellen@itsg.de
Beitragskonto – Anforderung Kontoauszug
Das Beitragskonto ist in ständiger Bewegung. Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter, Erstattungen der Entgeltfortzahlung und andere Faktoren wirken sich laufend darauf aus. Um auch in hektischen Zeiten den Überblick zu behalten, können Arbeitgeber bei der Krankenkasse den jeweils aktuellen Stand abfragen und einen Kontoauszug anfordern.
Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat bei Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt. Hat er vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, beginnt die Versicherungspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung zu erleichtern, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen Fragebogen entwickelt, der von geringfügig Beschäftigten bei der Einstellung ausgefüllt werden sollte. Diese Checkliste ist nur ein Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung und in keinem Fall bindend. Die endgültige Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft die zuständige Einzugstelle beziehungsweise. der Rentenversicherungsträger.
Die Checkliste finden Sie auf der Internetseite www.minijob-zentrale.de
Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes für pflegende Angehörige benötigt die AOK Angaben zu deren Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt der vergangenen Monate.
Die Bescheinigung der Entgeltdaten zur Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.
Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld aufgrund einer Spende von Organen oder Geweben
Zur Berechnung des Krankengeldes für einen Organspender benötigt dessen Krankenkasse Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem erzielten Entgelt.
Die Bescheinigung von Entgeltdaten zur Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.
Erstattungsantrag gemäß § 3a Abs. 2 EntgFG:
Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland
Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist dies beispielsweise die A1-Bescheinigung.
Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden einige Angaben benötigt. Den für Sie passenden Antrag hierfür können Sie unter der Rubrik "Arbeitgeber & Erwerbstätige" auf der Internetseite der DVKA auswählen.
Für Entsendungen ins europäische Ausland ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit 1. Juli 2019 ausschließlich auf dem elektronischen Weg möglich. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anwendbar.
Setzen Sie ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm ein, stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer darüber.
Alternativ steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter itsg zur Verfügung.
Auf dvka -> Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige finden Sie weitergehende Informationen. Dort gibt es auch eine Übersicht darüber, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat oder mit welchen Staaten kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (vertragsloses Ausland).
Eröffnung Beitragskonto
Sie möchten erstmals einen Mitarbeiter bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse anmelden?
Um Sie als Firmenkunden optimal betreuen zu können, benötigen wir Ihre aktuellen Firmendaten.
Füllen Sie dazu bitte das unten stehende Formular aus und senden es uns per Mail, Fax oder Brief zu.
Wir freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit mit Ihnen!
SEPA-Lastschriftmandat
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Bitte Unterschrift nicht vergessen.
SEPA-Lastschriftmandat für Bestandskunden
Sie überweisen schon monatlich Beiträge an die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und möchten den Zahlungsweg umstellen? Dann ist das SEPA-Lastschriftmandat für Sie genau richtig. Hier laufen Sie nie die Gefahr, die Beiträge verspätet zu überweisen und mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren belastet zu werden.
Möchten Sie den Vorteil des Abbuchungsverfahrens nutzen? Dann einfach das SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen und unterschrieben an die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse zurücksenden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Abo anfordern
Arbeitgeber können die digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung auch im Abo anfordern. Sie erhalten dann – vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt – automatisch vor Ablauf der Bescheinigung eine neue Bescheinigung von der Krankenkasse übermittelt.
Wenn die digitale Anforderung im Ausnahmefall nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner.
Wahlerklärung zum Erstattungssatz U1 bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Mit diesem Formular kann für das Ausgleichsverfahren U1 die Auswahl aus vier möglichen Erstattungs-/Umlagesätzen getroffen werden.
Hinweise:
Bei der ausfüllbaren Version wird bei Eingabe Ihrer Postleitzahl automatisch das zuständige Kundencenter ausgegeben.
Bitte beachten Sie, dass der „Adobe Acrobat Reader“ die von Ihnen in Formularfeldern eingegebenen Daten nicht speichert. Wir bitten Sie daher, uns das Formular unterschrieben per Post oder Fax zu übersenden.
Zur Information
Krankenkassen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur digitalen Kommunikation im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen verpflichtet. Papier-Entgeltbescheinigungen dürfen in der Praxis nicht länger verwendet werden. Daher finden Sie für diese Anträge keine Formulare mehr zum Ausfüllen. Bitte übermitteln Sie die Daten zur Berechnung der oben genannten Entgeltersatzleistungen direkt aus Entgeltabrechnungsprogrammen heraus. Sofern Ihre Entgeltabrechnungssoftware nicht über diese Funktion verfügt, können Sie beispielsweise die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal nutzen.
Entgeltbescheinigung Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld/Kinderkrankengeld/Mutterschaftsgeld
Für die Berechnung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers bzw. beim Kinderkrankengeld das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt übermittelt.
Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV (bzw. bis 31.12.2016: § 23c Abs. 2 Satz 3 SGB IV) vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind das Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) und das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner