Aktuelle Informationen zur eAU
Arbeitgeber rufen seit 2023 die AU-Daten der Beschäftigten über ihre Entgeltabrechnungs- oder Zeiterfassungssoftware elektronisch bei den Krankenkassen ab. Inzwischen hat sich das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bewährt. Gelegentlich schleichen sich beim Abruf noch Probleme ein, für die es aber einfache Lösungen gibt.
Neues beim eAU-Verfahren ab 1. Januar 2025
Diese Weiterentwicklungen werden ab 2025 beim eAU-Verfahren wirksam:
- Rückmeldung bei tatsächlicher Krankenhausentlassung
- Vorsorge- und Rehazeiten werden in das eAU-Verfahren integriert
- Die Art und Dauer der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit wird noch detaillierter übermittelt
- Besondere Fallgestaltungen, wie die teilstationäre Behandlung oder weitergeleitete Informationen einer anderen Krankenkasse, werden dargestellt. Das verringert Rückmeldungen über fehlende AU-Nachweise
- Wenn Unstimmigkeiten zwischen ärztlicher Praxis und Krankenkasse geklärt sind, erhält der Arbeitgeber mittels eines neues Rückmeldegrunds eine Information dazu.
- Liegen andere Nachweise für die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse vor, die nicht über das eAU-Verfahren übermittelt werden können, erhält der Arbeitgeber dazu Informationen.
So funktioniert das eAU-Verfahren
Frank Müller fühlt sich krank und geht zu seiner Hausärztin. Sie attestiert ihm Arbeitsunfähigkeit. Müller informiert seinen Arbeitgeber darüber. Die Hausärztin wiederum übermittelt die AU-Daten nach dem jeweiligen Praxisschluss digital an die Krankenkasse. Frank Müllers Arbeitgeber ruft die Daten am nächsten Tag elektronisch bei der Krankenkasse ab. Das sind die Grundzüge des eAU-Verfahrens, wie sie das AOK-Erklärvideo zeigt.
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Unterschiedliche Daten verhindern Rückmeldung
Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber auf eine Abfrage von AU-Daten keine Rückmeldung bekommen. Häufig stimmt dann der tatsächliche AU-Beginn nicht mit dem eingegebenen Datum bei der Abfrage überein. Beschäftigte haben daher die Pflicht, sich unverzüglich krank zu melden, damit der Arbeitgeber den AU-Beginn korrekt abfragen kann.
Bei der Abfrage ist für Arbeitgeber wichtig zu wissen:
- Sie haben jeden AU-Zeitraum gesondert abzurufen, also auch bei einer Folgebescheinigung einer AU. Das Beginndatum (AU_ab AG-Datum) in der Abfrage ist bei einer Folgebescheinigung immer der Folgetag nach Ende der vorhergehenden AU.
- Die Rentenversicherungsnummer ist immer anzugeben.
- Im Feld Name und Vorname dürfen keine Vorsatzworte und Titel eingetragen werden.
eAU bei Krankenhausaufenthalt
Behandlungen im Krankenhaus führen gelegentlich zu Unklarheiten bei eAU-Abfragen. Zu Beginn eines Krankenhausaufenthalts wird nur das Datum der geplanten Entlassung an die Krankenkasse übermittelt. Das tatsächliche Entlassungsdatum kann davon aber abweichen, sodass die Rückmeldung, die der Arbeitgeber erhält, fehlerhaft ist.
Ab 2025 wird dieser Mangel behoben: Befindet sich die Person zum Zeitpunkt der Arbeitgeberanfrage noch im Krankenhaus, wird nur das voraussichtliche Entlassungsdatum übermittelt. Sobald die Krankenkasse dann vom Krankenhaus den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung erfährt, schickt sie automatisch eine Meldung mit dem richtigen Entlassungsdatum an den Arbeitgeber. Das kann verzögert erfolgen, da die Krankenhäuser für die Übermittlung der Daten an die Krankenkassen etwas Zeit benötigen.
eAU-Neuerungen im Seminar-on-demand
Die AOK informiert in einem Seminar-on-demand über praktische Tipps zur Fehlervermeidung bei der eAU. Darüber hinaus stellt das Seminar Verbesserungen und Änderungen im eAU-Verfahren zum 1. Januar 2025 vor.
Die nächste Ausgabe des Seminars findet am 24. September statt. Dann können sich für das Seminar registrierte Arbeitgeber von 8 bis 20 Uhr exklusiv ein Video ansehen, in dem alle Informationen und Tipps zum eAU-Verfahren kompakt und praxisnah aufbereitet sind. In dieser Zeit stehen Expertinnen und Experten der AOK live für fachliche Fragen der Teilnehmenden im Chat zur Verfügung.
Melden Sie sich jetzt für das Seminar-on-demand an, die Registrierung ist bis einschließlich 23. September 2024 möglich. Im Nachgang steht das Video des Seminars im AOK-Fachportal für Arbeitgeber zur Verfügung.
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Stand
Erstellt am: 19.09.2024
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