JAEG 2025: Was Arbeitgeber jetzt prüfen müssen

Zum 1. Januar 2025 werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) erhöht – dieses Mal besonders deutlich. Arbeitgeber prüfen daher, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten diese Grenze über- oder unterschreitet. Denn das hat versicherungs- und melderechtliche Folgen.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen – auch bekannt als Krankenversicherungspflichtgrenzen – werden standardmäßig jedes Jahr erhöht. Für das Jahr 2025 fällt die Erhöhung ungewöhnlich stark aus. Es gibt zwei JAEG: Die allgemeine JAEG gilt grundsätzlich. Daneben gibt es noch die besondere JAEG. Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 vollumfänglich privat krankenversichert waren.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2023 bis 2025 (Jahreswerte in Euro)

 202520242023
Allgemeine JAEG73.80069.30066.600
Besondere JAEG66.15062.10059.850

Arbeitgeber prüfen zum Jahreswechsel die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) ihrer Beschäftigten und damit den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung. Für Beschäftigte besteht Krankenversicherungspflicht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze nicht überschreitet.

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ermitteln

Zum regelmäßigen JAE gehört das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Regelmäßig gewährte Einmalzahlungen werden bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE berücksichtigt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr zu erwarten sind. Unregelmäßige Zahlungen wie etwa Jubiläumszuwendungen sowie Familienzuschläge bleiben außen vor.

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JAE-Rechner

Mit dem JAE-Rechner der AOK erkennen Sie auf einen Blick, ob Beschäftigte die JAEG überschreiten.

 

Überschreiten der JAEG

Wird die JAEG in einer bestehenden Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieses Jahres. Voraussetzung ist, dass auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird.

Wird zum Beispiel in einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit dem regelmäßigen JAE die aktuelle Grenze (2024: 69.300 Euro) und voraussichtlich auch die des Folgejahres (2025: 73.800 Euro) überschritten, endet mit Ende des Jahres 2024 die Krankenversicherungspflicht.

Das Versicherungsverhältnis kann dann automatisch als freiwillige Krankenversicherung bei der AOK fortgesetzt werden. Ein Wechsel in eine private Krankenversicherung ist ebenfalls möglich, diesen Schritt und die langfristigen Auswirkungen sollten sich die betreffenden Beschäftigten aber gründlich überlegen und sich fachkundig beraten lassen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist mit hohen Hürden versehen und in vielen Fällen gar nicht mehr möglich. Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung. Dort, wo die Krankenversicherung besteht, wird auch die Pflegeversicherung durchgeführt.

Meldeverfahren bei Überschreiten der JAEG

Kommt ein Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte wegen Überschreitens der JAEG aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, übermittelt er der Krankenkasse der oder des Beschäftigten wegen des Beitragsgruppenwechsels eine Abmeldung mit dem Meldegrund „32“ und der Beitragsgruppe „1111“ sowie eine Anmeldung mit dem Meldegrund „12“.  Als Beitragsgruppe kommt entweder „9111“ (sogenannte Firmenzahler – der Arbeitgeber überweist die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge) oder „0111“ (Selbstzahlende einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung) infrage. Wurde eine private Krankenversicherung gewählt, dann ist die Beitragsgruppe „0110“.

Überschreiten der JAEG mit Beginn der Beschäftigung

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind von Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE die JAEG übersteigt. Sie können sich gesetzlich freiwillig krankenversichern.

AOK-Podcast zu JAE-Überschreitung

Im Arbeitgeber-Podcast „AOK im Ohr“ erläutern Fachleute, welche Auswirkungen die Erhöhung der JAEG 2025 auf die Krankenversicherungspflicht oder -freiheit der Beschäftigten hat. Sie finden den Podcast bei Spotify, Apple Podcasts sowie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Unterschreiten der JAEG

Für bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigte tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein, wenn sie mit ihrem regelmäßigen JAE die neue JAEG ab dem 1. Januar 2025 dauerhaft unterschreiten.

Grundsätzlich können sich privat krankenversicherte Beschäftigte, für die allein aufgrund der Anhebung der JAEG Krankenversicherungspflicht eintritt, innerhalb von drei Monaten auf Antrag davon befreien lassen. Dieser Schritt sollte aber ebenfalls gut überlegt sein. Es besteht aber aufgrund der eintretenden Krankenversicherungspflicht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Damit können sich betroffene Beschäftigte wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, zum Beispiel bei der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts.

Beschäftigte ab 55 Jahre

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine neue (grundsätzlich krankenversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnimmt oder wegen Unterschreitens der JAEG grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird, ist dennoch krankenversicherungsfrei,

  • wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist) vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und
  • innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war. Wird dies von einem Ehepartner beziehungsweise von einer Ehepartnerin erfüllt, gilt das auch für den anderen Ehepartner beziehungsweise die andere Ehepartnerin.

Meldeverfahren bei Unterschreiten der JAEG

Wird ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte wieder krankenversicherungspflichtig, ist wegen des Beitragsgruppenwechsels eine Abmeldung bei der Krankenkasse mit dem Meldegrund „32“ (Beitragsgruppe „9111“ oder „0111“ beziehungsweise „0110“ bei privater Krankenversicherung) abzugeben. Die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt über den Meldegrund „12“ mit der Beitragsgruppe „1111“.

Minderung des Arbeitsentgelts

Wird die JAEG aufgrund einer Minderung des Arbeitsentgelts unterschritten, zum Beispiel infolge einer reduzierten Arbeitszeit, tritt sofort Krankenversicherungspflicht und damit ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ein.

Die Krankenversicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn die Reduzierung des Arbeitsentgelts nur von kurzer Dauer ist und deshalb nicht von einer regelmäßigen Minderung des Arbeitsentgelts ausgegangen werden kann. Von einer „kurzen Dauer“ ist immer dann auszugehen, wenn die Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate ausmacht. Dies kann etwa bei Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederung der Fall sein.

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Stand

Erstellt am: 12.12.2024

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