euBP: Daten für die Betriebsprüfung elektronisch übermitteln

Mindestens alle vier Jahre meldet sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Betriebsprüfung an. Seit 2023 übermitteln Unternehmen die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm an die Rentenversicherung. Dazu gehören seit 1. Januar 2025 auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung. Bis Ende 2024 war dies auf freiwilliger Basis möglich und ist nun verpflichtend.

Wie funktioniert das euBP-Verfahren?

Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte

  • 1. Datenabfrage:
    01 / 05
    Das Verfahren der euBP beginnt mit der Datenabfrage des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Übermittlung der Daten erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm. Nach der Übersendung erhält der Absender eine elektronische Annahmequittung.
  • 2. Übermittlung der Daten:
    02 / 05
    Das verwendete Abrechnungsprogramm muss für die Übermittlung der Daten das Modul „euBP“ beinhalten. Die Softwareanbieter haben in der Regel eine entsprechende Funktion vorgesehen. Für den gesamten Datenaustausch wird der eXTra-Standard verwendet, der auch in weiteren Verfahren der Sozialversicherung (zum Beispiel bei Sofortmeldungen) eingesetzt wird. So ist eine gesicherte Kommunikation garantiert.
  • 3. Analyse der Daten:
    03 / 05
    Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden vom Rentenversicherungsträger mit Hilfe einer Prüfsoftware automatisch analysiert. Sind die daraus gewonnenen Ergebnisse plausibel, entfällt der Prüfungstermin vor Ort unter Umständen. Durch dieses Verfahren kann die Prüfdauer in den Betrieben erheblich reduziert werden.
  • 4. Nachfragen und Datenaustausch:
    04 / 05
    Benötigt die DRV ergänzende Dokumente wie Stundenzettel oder Arbeitsvertrag, fordert sie diese beim Arbeitgeber an. Auch sie werden digital eingereicht, etwa über das von der DRV angebotene Cryptshare-Verfahren.
  • 5. Prüfergebnis:
    05 / 05
    Das Ergebnis wird grundsätzlich in Papierform übermittelt. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann das Ergebnis auch elektronisch zugestellt werden. Sobald ein Bescheid Bestandskraft erlangt, werden die Daten aufseiten der DRV automatisch gelöscht.
Datenabfrage: Sprechblase mit Fragezeichen
1. Datenabfrage:
Das Verfahren der euBP beginnt mit der Datenabfrage des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Übermittlung der Daten erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm. Nach der Übersendung erhält der Absender eine elektronische Annahmequittung.
Übermittlung der Daten: Pfeile, Bildschirm und Dokument im Kreis
2. Übermittlung der Daten:
Das verwendete Abrechnungsprogramm muss für die Übermittlung der Daten das Modul „euBP“ beinhalten. Die Softwareanbieter haben in der Regel eine entsprechende Funktion vorgesehen. Für den gesamten Datenaustausch wird der eXTra-Standard verwendet, der auch in weiteren Verfahren der Sozialversicherung (zum Beispiel bei Sofortmeldungen) eingesetzt wird. So ist eine gesicherte Kommunikation garantiert.
Analyse der Daten: Lupe
3. Analyse der Daten:
Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden vom Rentenversicherungsträger mit Hilfe einer Prüfsoftware automatisch analysiert. Sind die daraus gewonnenen Ergebnisse plausibel, entfällt der Prüfungstermin vor Ort unter Umständen. Durch dieses Verfahren kann die Prüfdauer in den Betrieben erheblich reduziert werden.
Nachfragen und Datenaustausch: Zwei Pfeile im Kreis
4. Nachfragen und Datenaustausch:
Benötigt die DRV ergänzende Dokumente wie Stundenzettel oder Arbeitsvertrag, fordert sie diese beim Arbeitgeber an. Auch sie werden digital eingereicht, etwa über das von der DRV angebotene Cryptshare-Verfahren.
Prüfergebnis: Kreis mit Haken
5. Prüfergebnis:
Das Ergebnis wird grundsätzlich in Papierform übermittelt. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann das Ergebnis auch elektronisch zugestellt werden. Sobald ein Bescheid Bestandskraft erlangt, werden die Daten aufseiten der DRV automatisch gelöscht.

Inhalte der Datenübermittlung

Folgende Daten werden aus dem Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt:

  • Stammdaten des Arbeitgebers
  • Beitragsnachweise und Erstattungssatz für das Umlageverfahren
  • Stammdaten der Beschäftigten
  • Entgeltabrechnungen

Auch die Daten der Finanzbuchhaltung sind seit Januar 2025 im Rahmen der euBP zu übermitteln. Konkret handelt es sich dabei um folgende Daten:

  • Summen- und Saldenliste
  • Buchung bestimmter Konten

Finanzbuchhaltungsdaten für die euBP

Der Mindestumfang der zu liefernden Sachkontenbuchungen ist in der Anlage 3 der gemeinsamen Grundsätze für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (Stand 1.1.2025) beschrieben. Alle weiteren Grundsätze und Beschreibungen finden Sie auf dieser Seite der DRV zur euBP.

Auf Wunsch: Digitales Prüfergebnis, digitale Meldekorrekturen

Im Zusammenhang mit der euBP können weitere Schritte digital erfolgen: 

Auf Wunsch kann das Prüfergebnis elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Ist die Prüfung abgeschlossen, wird das Ergebnis als PDF-Dokument im Rahmen der Rückmeldung auf die Datenübermittlung zum Abruf bereitgestellt.

Arbeitgeber, die das Ergebnis digital erhalten möchten, melden dies über ihr Entgeltabrechnungsprogramm dem Rentenversicherungsträger. Ansonsten wird das Prüfergebnis weiterhin per Post versendet.

Stellt die DRV bei der Prüfung melderelevante Differenzen bei den Entgeltnachweisen fest, erhalten die Arbeitgeber auf digitalem Weg Informationen für die Berichtigung. Die Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung nimmt der Arbeitgeber daraufhin selbst vor. Sofern das mit dem Entgeltabrechnungsprogramm aufgrund der Rückrechnungstiefe nicht mehr möglich ist, kann das SV-Meldeportal genutzt werden.

Passend zum Thema

Seminarvideo zur euBP

Im Video des Online-Seminars „Alles Wichtige zur Betriebsprüfung“ erfahren Arbeitgeber, wie eine Betriebsprüfung abläuft, und sie erhalten wertvolle Praxistipps. Das aufgezeichnete Seminar behandelt sowohl die elektronisch unterstützte Form (euBP) als auch die Prüfung vor Ort.

Ausnahmen nur noch bis Ende 2026

Die euBP ist grundsätzlich für alle Betriebe verpflichtend. Allerdings kann auf Antrag des Arbeitgebers für Zeiträume bis 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der prüfrelevanten Daten verzichtet werden. Der Antrag ist formlos unter Angabe der Betriebsnummer an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu senden. Wurde die Befreiung von der euBP beantragt, gilt diese Befreiung auch für die Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Ab dem 1. Januar 2027 ist das Verfahren für alle Betriebe verpflichtend. Ausnahmen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.

Stand

Erstellt am: 15.01.2025

gesundes unternehmen – AOK-Newsletter für Arbeitgeber

Immer gut informiert

Mit dem kostenlosen Newsletter der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erhalten Sie monatlich Informationen zu aktuellen Themen der Sozialversicherung und Betriebliche Gesundheitsförderung. Außerdem bleiben Sie immer auf dem Laufenden zu Seminaren und Angeboten Ihrer AOK.

Jetzt abonnieren

Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.