Sozialversicherung: Kurz notiert im Januar

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: SV-Jahresmeldung übermitteln * Insolvenzgeldumlage 2025 * AOK Online-Seminare 2025 * Offboarding: Wenn Beschäftigte das Unternehmen verlassen * E-Paper Sozialversicherung 2025

Jahresmeldungen bis 17. Februar 2025 übermitteln

Bis Montag, 17. Februar 2025, haben Arbeitgeber Zeit, die Jahresmeldung für die Sozialversicherung abzugeben. Unter dem Meldegrund „50“ übermitteln sie den Beschäftigungszeitraum und das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt ihrer Beschäftigten im vergangenen Jahr an die Krankenkasse. Die Meldung ist die Grundlage für eine korrekte Berechnung der Rentenansprüche.

Im Allgemeinen haben Beschäftigte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ohne längere Unterbrechung gearbeitet und verbleiben im Unternehmen. Dann meldet der Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Summe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024 West: 90.600 Euro; Ost: 89.400 Euro). Hat die Tätigkeit während des Jahres begonnen, beinhaltet die Jahresmeldung die Entgelte ab Beschäftigungsbeginn bis zum 31. Dezember.

Die Meldung erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung im neuen Jahr oder spätestens bis zum 17. Februar 2025. Die Lohnabrechnungssoftware erstellt die benötigten Daten automatisch und sendet sie an die Krankenkasse (bei geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale).

Unterbrechungen der Beschäftigung

Bei Unterbrechungen von mehr als einem vollen Kalendermonat, etwa durch Krankengeldbezug, haben Arbeitgeber bereits eine Unterbrechungsmeldung erstellt. Für die Jahresmeldung ist dann nur noch der Zeitraum seit Wiederaufnahme der Arbeit bis 31. Dezember relevant. Dauert die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat, erfolgt keine Unterbrechungsmeldung. Der Zeitraum geht gänzlich in die Jahresmeldung ein.

Keine Jahresmeldung fällt an, wenn

  • Beschäftigte das Unternehmen am 31. Dezember verlassen haben und daher eine Abmeldung erstellt wurde,
  • ein Wechsel der Krankenkasse oder der Beitragsgruppe zum 31. Dezember erfolgte,
  • eine Unterbrechung der Beschäftigung vorliegt und der 31. Dezember in die Unterbrechungszeit fällt.

Ebenfalls am 17. Februar 2025 ist die Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Meldegrund „92“ fällig. Hier wird grundsätzlich der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember bescheinigt, Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

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E-Paper „Basis-Info Sozialversicherung”

Noch mehr Infos zur SV- und UV-Jahresmeldung sowie den für die Entgeltabrechnung wichtigen Themen zur Sozialversicherung finden Sie im aktuellen E-Paper „Basis-Info Sozialversicherung“ für 2025.

Insolvenzgeldumlage 2025

Der Satz der Insolvenzgeldumlage liegt 2025 bei 0,15 Prozent. Damit ist der in § 360 SBG III festgelegte Wert wieder in Kraft. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent in 2024.

Das Insolvenzgeld sichert Beschäftigte finanziell gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Tritt bei einem Unternehmen ein Insolvenzereignis ein und es kann das Entgelt für seine Beschäftigten nicht mehr bezahlen, können diese Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Es wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gewährt.

Die Umlage dafür zahlen Arbeitgeber grundsätzlich für alle Beschäftigten – auch bei Praktika, Minijobs und Ausbildungsverhältnissen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte, die zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen, und Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Umlage wird an die Krankenkassen beziehungsweise die Minijob-Zentrale entrichtet.

Zur Berechnung der Umlage zieht der Arbeitgeber monatlich das gesamte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller Beschäftigten heran. Auch Einmalzahlungen gehen in die Berechnung ein. Besteht für Beschäftigte keine Rentenversicherungspflicht, wird jener Betrag angesetzt, von dem bei Versicherungspflicht Beiträge berechnet würden. Bei Kurzarbeit ist das tatsächlich erzielte Entgelt (das sogenannte Ist-Entgelt) maßgebend.

Der so ermittelte Wert multipliziert mit dem gültigen Insolvenzgeldumlagesatz ergibt die Höhe der zu zahlenden Umlage. Gemeinsam mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen führt der Arbeitgeber diesen Betrag mit der Beitragsgruppe „0050“ an die Krankenkasse (für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale) ab.

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Grundlagen der Beitragsberechnung

Alle Informationen zu den Grundlagen der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Die AOK Online-Seminare 2025

Von Arbeitgeberaufgaben bei Mutterschutz über Beschäftigung älterer Fachkräfte bis zum Einfluss von KI auf die Arbeit: Auch 2025 informiert die AOK Arbeitgeber mit kostenfreien Online-Seminaren über aktuelle Themen aus den Bereichen Sozialversicherung und Betriebliche Gesundheit. Wer den AOK-Newsletter abonniert hat, erhält automatisch eine Benachrichtigung, sobald die Anmeldung für ein Online-Seminar möglich ist.

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AOK Online-Seminare

Einen Überblick über die aktuellen Seminarthemen bietet die Seminarsuche im Fachportal für Arbeitgeber.

Offboarding: Wenn Beschäftigte das Unternehmen verlassen

Verlassen Mitarbeitende den Betrieb, haben Arbeitgeber eine Reihe von formalen Aufgaben zu erledigen.

Abmeldung zur Sozialversicherung: Die Abmeldung bei der Krankenkasse beziehungsweise der Minijob-Zentrale erfolgt mit der nächsten Entgeltabrechnung, aber spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Der Meldegrund „30“ markiert das Ende einer Beschäftigung.

Arbeitspapiere: Dazu gehören ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub sowie gegebenenfalls Dokumente zur betrieblichen Altersvorsorge. Eine Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nur auf Anforderung durch den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder die BA notwendig. Wenn sie verlangt wird, ist die elektronische Übermittlung verpflichtend.

Arbeitszeugnis: Einen rechtlichen Anspruch haben Beschäftigte auf ein einfaches Arbeitszeugnis, das die grundlegenden Daten Name, Beruf, Art und Dauer der Beschäftigung enthält. Auf Verlangen oder bei tariflicher Vorgabe erstellen Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, mit wohlwollend formulierten Angaben zur individuellen Leistung und dem sozialen Verhalten im Betrieb.

Abschied: Die Gründe, warum Beschäftigte ein Unternehmen verlassen, sind vielfältig. Für Arbeitgeber ist es wertvoll, über diese Gründe zu sprechen. So erfahren sie unter Umständen von eventuellen Herausforderungen im Betrieb. Ein respektvoller Abschied ist in jedem Fall sinnvoll, damit die Person einen wertschätzenden letzten Eindruck mitnimmt. Denn dieser beeinflusst nicht nur die Art, wie der oder die Ex-Mitarbeitende im Freundeskreis über das Unternehmen spricht, sondern auch die Chancen, dass irgendwann eine Rückkehr in den Betrieb möglich ist.

Ganz aktuell: AOK E-Paper Sozialversicherung

Die wichtigen Infos für Arbeitgeber aus der Sozialversicherung, aktuell und übersichtlich an einem Platz: Das finden Arbeitgeber in den elf AOK E-Papern zur Sozialversicherung. Sie sind das ideale digitale Nachschlagewerk für alle, die mit sozialversicherungsrechtlichen Themen zu tun haben. Beispiele, weiterführende Links und zugrunde liegende Gesetze sind direkt aus dem E-Paper heraus abrufbar.

Diese für das Jahr 2025 frisch aktualisierten Ausgaben stehen kostenfrei zum Download im Fachportal für Arbeitgeber bereit:

  • Basis-Info Sozialversicherung
  • Beiträge zur Sozialversicherung
  • Beschäftigung und Sozialversicherung
  • Beschäftigung im Studium und im Praktikum
  • Beschäftigung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren
  • Erfolgreich ausbilden
  • Fachkräfte aus dem Ausland
  • Minijobs – geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen
  • Mutterschutz und Ausgleichsverfahren
  • Sozialversicherung für Gründende und Selbstständige

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E-Paper Sozialversicherung

Elfmal aktuelles und kompaktes SV-Wissen: die AOK E-Paper zur Sozialversicherung.

Stand

Erstellt am: 15.01.2025

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