Die Wahl der Krankenkasse für die Ausbildung
- Auszubildende können bis zu zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn frei wählen, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern möchten.
- Übt die oder der Auszubildende das Krankenkassenwahlrecht nicht aus, meldet der Ausbildungsbetrieb sie oder ihn bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an. In der Regel bestand über einen Elternteil eine Familienversicherung.
- Waren Auszubildende noch nie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, sucht der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus, zum Beispiel die AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts.
Sozialversicherungsbeiträge von Auszubildenden
Arbeitgeber und Auszubildende tragen die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte. Bemessungsgrundlage ist die Ausbildungsvergütung. Lediglich den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr tragen die Azubis gegebenenfalls allein. Der Ausbildungsbetrieb errechnet den Sozialversicherungsbeitrag monatlich auf Grundlage der Ausbildungsvergütung und dokumentiert ihn in einem Beitragsnachweis. Dahingehend gibt es keine Unterschiede zu anderen Beschäftigten.
Für Berufsunerfahrene ist die Sozialversicherungspflicht in der Regel Neuland. Es ist daher empfehlenswert, dass Ausbildende die Bestandteile einer Entgeltabrechnung erklären und Fragen dazu beantworten.
Meldungen für Auszubildende
Arbeitgeber erstatten für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – also auch für ihre Auszubildenden – maschinell Meldungen zur Sozialversicherung. Für Auszubildende gilt der Personengruppenschlüssel „102“.
Entgeltfortzahlung für kranke Azubis
Auszubildende erhalten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit – genauso wie andere Beschäftigte – ihre Vergütung von ihrem Arbeitgeber fortgezahlt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht eine Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für dieselbe Krankheit von bis zu sechs Wochen vor. In tarifvertraglichen Regelungen können längere Anspruchszeiträume festgehalten sein.
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Entgeltfortzahlungsversicherung U1 und U2 für Auszubildende
Wenngleich Auszubildende bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl für die Umlagekasse U1 nicht mitgezählt werden, gehört die im Krankheitsfall an Auszubildende weitergezahlte Vergütung zu den erstattungsfähigen Leistungen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 Beschäftigten handelt.
Die Umlagen U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft) werden nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten und der Azubis bemessen (ohne Einmalzahlungen). Die Teilnahme an der Umlagekasse U2 ist grundsätzlich Pflicht – unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Eine Erstattung aus der Umlagekasse U2 erhält der Arbeitgeber bei Mutterschaftsaufwendungen oder Beschäftigungsverboten für weibliche Auszubildende.