Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Kranken- und Pflegeversicherung
Der Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers führt in den meisten Fällen zu einem Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Rentner - KVdR).
Nehmen Rentenbeziehende aber ein – grundsätzlich versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.
Für Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Personen, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, ist für die Beitragsberechnung aus ihrer Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zugrunde zu legen. Grund dafür ist, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld beanspruchen können.
Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Rentenversicherung
- In der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, welche Rente bezogen wird. In diesem Zusammenhang spielt das Alter der betreffenden Person eine entscheidende Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der oder die Beschäftigte die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht.
Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze verschiebt sich jahrgangsweise nach hinten. Beschäftigte des Jahrgangs
1957 erreichen mit 65 Jahren und elf Monaten,
1958 erreichen mit 66 Jahren,
1959 erreichen mit 66 Jahren und zwei Monaten,
1960 erreichen mit 66 Jahren und vier Monaten,
1961 erreichen mit 66 Jahren und sechs Monaten,
1962 erreichen mit 66 Jahren und acht Monaten,
1963 erreichen mit 66 Jahren und zehn Monaten,
1964 und jünger erreichen mit 67 Jahren
die Regelaltersgrenze.
- Nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze sind Beschäftigte, die aus diesem Grund eine Vollrente beziehen, rentenversicherungsfrei. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten, und zwar in derselben Höhe wie für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte.
- Wer eine Regelaltersrente erhält, kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge einzahlen. Durch den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich sowohl der ansonsten wirkungslos bleibende Arbeitgeberanteil als auch der eigene Beitragsanteil rentensteigernd aus.
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind ältere Beschäftigte, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Üben sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber in jedem Fall zu zahlen.
- Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben.
Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Arbeitslosenversicherung
Der Rentenbezug einer Altersvollrente hat keine Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit – unabhängig von einem Rentenbezug – ab Vollendung des für den Anspruch auf Regelaltersrente notwendigen Lebensjahres. Der Arbeitgeber hat – wie in der Rentenversicherung – in diesen Fällen seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, ist arbeitslosenversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall keine Beiträge.
Alle anderen Personen im Rentenbezug sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Teilrente und Sozialversicherung
Für Menschen, die ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente nur als Teilrente beziehen, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. Gleiches gilt auch für Personen, die Hinterbliebenen- oder Waisenrente erhalten.