Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Wer in Deutschland eine Arbeit aufnimmt, wird in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Bei ihnen sind darüber hinaus aber einige Sonderregelungen zu beachten.

Versicherungspflicht für ausländische Personen

Eine Beschäftigung führt in aller Regel zur Sozialversicherungspflicht. Stellt ein Arbeitgeber Mitarbeitende ein, hat er ihren Versicherungsstatus zu prüfen. Die Frage, ob eine Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung vorliegt, ist von zentraler Bedeutung. Hiervon ist abhängig, ob Leistungsansprüche bestehen, ob Beiträge fällig werden und ob Meldungen zu erstatten sind.

Nicht unter das deutsche Sozialversicherungsrecht fallen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  • von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden oder
  • in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig tätig sind oder 
  • einer Ausnahmevereinbarung mit einem anderen Staat unterliegen.

Melderecht für ausländische Beschäftigte

Durch Meldungen erhalten die Sozialversicherungsträger Daten zur Abwicklung der jeweiligen Versicherung. Der Arbeitgeber meldet alle in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten der zuständigen Krankenkasse. Geringfügig Beschäftigte meldet er an die Minijob-Zentrale.

Damit die Sozialversicherungsträger die persönlichen Daten der Versicherten richtig zuordnen können, ist die korrekte Angabe der Versicherungsnummer (identisch mit Sozialversicherungsnummer oder Rentenversicherungsnummer) erforderlich.

Liegt bei der Anmeldung von Beschäftigten keine gültige Versicherungsnummer vor, weil sie zum Beispiel bislang noch nie eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben, ergänzt der Arbeitgeber bei der Anmeldung die folgenden Angaben:

  • Name
  • Geburtsname, wenn dieser vom Familiennamen abweicht
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht (Schlüssel)
  • Staatsangehörigkeit (Schlüssel)

Die Einzugsstelle (Krankenkasse) teilt dem Arbeitgeber dann die Versicherungsnummer mit, sobald diese für die Beschäftigten durch die Rentenversicherung vergeben wurde.

aok.de

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Familienversicherung für Angehörige ausländischer Mitarbeitender

In Deutschland können Eheleute oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften und Kinder beitragsfrei über das Mitglied versichert werden (§ 10 SGB V). Voraussetzung für die Familienversicherung für ausländische Personen ist, dass die Angehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zudem dürfen sie selbst

  • keine eigene Versicherung haben,
  • kein Einkommen über 505 Euro (2024) im Monat, beziehungsweise 538 Euro bei einem Minijob, beziehen,
  • keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.

In einer Ehe lebende Personen können darüber hinaus nur familienversichert werden, wenn sie eine rechtsgültige Ehe mit dem Mitglied nachweisen. Für mitversicherte Kinder gelten Altersgrenzen.

aok.de

Familienversicherung

Kinder, Eheleute oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften können kostenfrei bei der AOK mitversichert werden.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 15.04.2024

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