Betriebsrentenstärkungsgesetz: Änderungen in der bAV

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Es soll die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fördern. Die enthaltenen Maßnahmen und Veränderungen sind sowohl zur Förderung von bereits bestehender bAV als auch für das neue sogenannte Sozialpartnermodell konzipiert.

Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage

Arbeitgeber und Gewerkschaften können seit 2018 in Tarifverträgen eine Betriebsrente mit reiner Beitragszusage vereinbaren. Es besteht keine Mindest- oder Garantieleistung der durchführenden Versorgungseinrichtungen. Arbeitgeber werden somit von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet, da die Subsidiärhaftung entfällt. Vielmehr wird vom Arbeitgeber lediglich die Zahlung einer Zielrente zugesagt, deren Höhe aber nicht gesichert ist. Das Sozialpartnermodell sieht im Leistungsfall nur noch Rentenleistungen, jedoch keine Kapitalleistungen vor. Außerdem gibt es keine Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Voraussetzung zur Einführung des Sozialpartnermodells ist eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien bei Tarifbindung. Tarifungebundene Unternehmen können das Modell mittels einer Allgemeinen Tariföffnungsklausel (§ 19 BetrAVG) vereinbaren oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln.

Die Durchführung erfolgt über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG. Es können die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gewählt werden.

Opt-out-System beim Sozialpartnermodell

Die Sozialpartner können für künftige Modelle der bAV die verpflichtende Entgeltumwandlung regeln und somit über tarifvertragliche Regelungen die verpflichtende Teilnahme an der bAV vorschreiben (sogenannte Optionssysteme). Hierzu muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in einem Angebot in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts über die Entgeltumwandlung informieren (unter anderem Höhe des Umwandlungsbetrags, Art der umzuwandelnden Vergütung). Die Beschäftigten haben das Recht, ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots der Entgeltumwandlung zu widersprechen (sogenanntes Opt-out) und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat zu beenden.
Diese Änderung durch das BRSG betrifft sowohl bAV-Verträge der bisherigen klassischen bAV (die es weiterhin gibt) als auch die Verträge des neuen Sozialpartnermodells.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Sowohl bei den klassischen Modellen der bAV als auch beim neuen Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich einen Zuschuss von pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts bereitzustellen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für Neuverträge ist dies seit 2019 bindend, für vor dem 1. Januar 2019 geschlossene Altverträge seit dem 1. Januar 2022.

Gesetzliche Förderungen

Mit dem BRSG wurden mehrere Möglichkeiten der bAV-Förderung für Arbeitgeber eingeführt.

  • So wurde die steuerfreie Einzahlung von Beiträgen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West erhöht (2024: jährlich 7.248 Euro, monatlich 604 Euro). Sozialversicherungsfrei bleiben aber nach wie vor lediglich 4 Prozent der Beiträge (2024: jährlich 3.624 Euro, monatlich 302 Euro).
  • Darüber hinaus wurde die Grundzulage bei Riester-Verträgen auf 175 Euro erhöht.
  • Zudem werden Leistungen aus Riester-Verträgen, die über den Arbeitgeber abgerechnet werden, der privaten Altersversorgung und nicht mehr der bAV zugerechnet. Damit entfällt seit 2018 die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch für bereits vor dem 1. Januar 2018 bestehende Altverträge.

bAV für Geringverdienende

Mit dem Gesetz wurde außerdem erstmals ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten bAV für Geringverdienende eingeführt. Davon sollen Arbeitnehmer profitieren, deren Finanzmittel nicht ausreichen, um selbst ausreichend Geld für die betriebliche Rente anzusparen. Als Geringverdienend nach dem BRSG gilt, wer monatlich nicht mehr als 2.575 Euro brutto verdient. Einmalbezüge werden nicht angerechnet. Die Förderung ist nur im ersten Dienstverhältnis möglich (Steuerklasse 1 bis 5 sowie Pauschalsteuer bei Minijobs mit 2 Prozent). Förderfähig sind nur ungezillmerte Verträge, bei denen die Verwaltungs- und Vertriebskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden.

Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge in eine bAV von 240 bis 960 Euro pro Kalenderjahr, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Arbeitgeber können die zusätzlichen Beiträge tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag festlegen. Bei Gehaltsumwandlungen ist eine Förderung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber erhält als staatliche Förderung über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer bis zu 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also maximal 288 Euro.

Für den Förderbetrag besteht bis zu jährlich 960 Euro Steuerfreiheit neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 100 Abs. 6 EStG). Die zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind in der Sozialversicherung bis zum Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West beitragsfrei (2024: 3.624 Euro).

Freibetrag Grundsicherung

In der Grundsicherung gibt es durch das BRSG erstmals einen Freibetrag, der insgesamt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII begrenzt ist. In dieser Höhe werden Leistungen aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Durch aktuelle Fortschreibung (Anhebung der Regelbedarfsstufe 1 ab 1. Januar 2023 auf 563 Euro monatlich durch das „Bürgergeldgesetz“) beläuft sich dieser Freibetrag ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 281,50 Euro monatlich. Dieser Freibetrag gilt auch für Leistungen aus Altzusagen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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