Manchmal wollen oder müssen Beschäftigte ihre betriebliche Altersvorsorge aus wirtschaftlichen Gründen kündigen, weil sie den Rückkaufswert aus der Versicherung (Abfindung) benötigen. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Daher brauchen die Beschäftigten für die Kündigung die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie ihre bAV im laufenden Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen wollen.
Die Zustimmung birgt jedoch einige Risiken. Deshalb sind für den Arbeitgeber diese Punkte im Kündigungsprozess wichtig:
- Kündigung der ursprünglich erteilten Zusage
- vollständige Arbeitnehmerinformation über die tatsächlichen Auswirkungen
- Dokumentation der Arbeitnehmerinformation
- Archivierung (insbesondere der unterschriebenen Arbeitnehmererklärung)
Informationspflichten des Arbeitgebers
Besonders wichtig ist im Fall der vorzeitigen Kündigung einer bAV die Information des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber muss darüber aufklären, dass die Abfindung
- als Einmalbezug steuerpflichtig nach § 22 EStG (sonstige Einkünfte) und
- als Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten sind gravierend. In den meisten Fällen umfasst der Rückkaufswert (auch Abfindung genannt) lediglich circa 20 bis 30 Prozent der eingezahlten Beiträge. Das bedeutet 70 bis 80 Prozent Verlust. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin damit keine weitere zusätzliche Altersversorgung aufbaut.
Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindung
Die Abfindung beziehungsweise der Rückkaufswert unterliegt als Versorgungsleistung grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflichtig ist aber allein der (gesetzlich krankenversicherte) Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
Durch die Zuordnung als Versorgungsbezug entsteht eine Meldepflicht der Zahlstelle, die der zuständigen Kasse die Höhe der ausgezahlten Abfindung mitzuteilen hat.
Der Arbeitgeber selbst muss keine Beiträge nachzahlen, auch wenn der in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Beitragsfreiheit durch die Kündigung der bAV im Nachhinein die Grundlage entzogen wurde.