Meldungen bei Insolvenz

Die Insolvenz eines Unternehmens beendet nicht automatisch die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Neben dem Arbeitgeber ist auch die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter zur Meldung verpflichtet.

Meldungen bei Weiterbeschäftigung

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht nach der Insolvenzeröffnung längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fort. Bei der Meldung ist das Bruttoentgelt einzutragen, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren. Dabei ist ausschließlich der rechtliche Anspruch der oder des Beschäftigten maßgebend für die Angaben in der Entgeltbescheinigung.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nicht für den Tag der Insolvenzeröffnung. Dies gilt auch bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse. Bei einer Abmeldung einer oder eines Beschäftigten ist daher der Tag vor dem Insolvenzereignis anzugeben.

  • Beschäftigt das Unternehmen Mitarbeitende über den Insolvenztag hinaus weiter, erstattet es eine Abmeldung zum Tag vor der Insolvenz mit Abgabegrund 30 und eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 ab Insolvenztag.
  • Wird dabei die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs weiter genutzt, sind die Abgabegründe 33 und 13 anzugeben.

Beispiel: Meldung bei Weiterbeschäftigung

Die Insolvenz wurde am 13.9.2024 eröffnet. Der Mitarbeiter Frank Schuster wird im bisherigen Betriebsteil weiterbeschäftigt.

Abmeldung zum 12.9.2024, Abgabegrund 33
Anmeldung zum 13.9.2024, Abgabegrund 13

Zur Abgrenzung der Beitragszahlung vor und während des Insolvenzverfahrens beantragt die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter vereinzelt zusätzliche temporär genutzte Betriebsnummern. Ungeachtet dessen müssen die originären Betriebsnummern weiterhin für die Meldungen der in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben weiterbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt werden.

Meldungen bei Freistellung von Beschäftigten

Sollten Beschäftigte infolge der Insolvenz freigestellt werden, ist zum Tag vor der Insolvenz eine Abmeldung mit Abgabegrund 71 zu erstellen. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde. Ohne erneute Anmeldung ist dann noch eine Abmeldung mit Abgabegrund 72 zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses zu tätigen.

Wenn das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses infolge der Insolvenz in das folgende Kalenderjahr fällt, ist eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 abzugeben.

Es ist immer das Arbeitsentgelt zu bescheinigen, auf das die oder der Beschäftigte Anspruch hat.

Beispiel: Meldung bei Freistellung

Insolvenztag war der 13.9.2024. Die Arbeitnehmerin Nadine Meier wird freigestellt. Rechtlich endet das Beschäftigungsverhältnis am 31.1.2025.

Abmeldung zum 12.9.2024, Abgabegrund 71
Jahresmeldung zum 31.12.2024, Abgabegrund 70
Abmeldung zum 31.1.2025, Abgabegrund 72

Meldung bei Freistellung von Beschäftigten und Gleichwohlgewährung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit, in der eine arbeitslose Person Arbeitsentgelt aus ihrer bisherigen Beschäftigung erhält oder beanspruchen kann. Wenn die arbeitslose Person das ihr zustehende Arbeitsentgelt aber nicht erhält, zum Beispiel, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen eines Kündigungsschutzprozesses streitig ist, erhält sie dennoch Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (sogenannte Gleichwohlgewährung). 

Bei einer Abmeldung mit Abgabegrund 72 und der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ist nur der Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden, der die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überschreitet.

Beispiel: Meldung mit Abgabegrund 72 und Gleichwohlgewährung

Arbeitsentgelt bis 31.3.2024 von4.000 €
Insolvenzereignis am 1.7.2024 und Insolvenzgeld
vom 1.4.2024 bis 30.6.2024
 
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) 
bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung 
vom 1.7.2024 bis 30.9.2024
 
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld von3.200 €
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Abschluss des
Insolvenzverfahrens vom 1.7.2024 bis 30.9.2024 von
4.000 €

Für den relevanten Zeitraum vom 1.7.2024 bis 30.09.2024 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein: 

4.000 € - 3.200 € = 800 €
800 € x 3 Monate = 2.400 €

Meldungen bei unterbrochenem Beschäftigungsverhältnis

Ist das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag zum Bespiel wegen des Bezugs von Krankengeld unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung zum letzten Tag des Entgeltanspruchs zu erstatten. Darauf folgt die Meldung mit Abgabegrund 71 vom Beginn der Unterbrechung bis zum Tag vor der Insolvenz. Darüber hinaus sind noch die Meldungen 72 (Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung) und gegebenenfalls 70 (Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte) erforderlich.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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