Pflegeversicherung und Pflegezeit

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Pflegeversicherung und Pflegezeit

Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Als umfassende Pflichtversicherung gilt sie für alle, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dabei sind alle, die gesetzlich krankenversichert sind, grundsätzlich automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es seit 1. Juli 2023 Beitragsabschläge.

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  • Pflegeversicherung: Ein junger Vater sitzt mit seiner Tochter auf einer Wiese
    22.04.2025 | Online-Seminar

    PV: digitales Nachweisverfahren

    Wie Arbeitgeber ab 1. Juli 2025 in das neue Nachweisverfahren für Kinder in der Pflegeversicherung eingebunden werden.
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    16.04.2025 | Rechtsdatenbank

    Übersichtlicher nach Relaunch

    Die AOK-Rechtsdatenbank für Arbeitgeber ist nach einer umfangreichen Überarbeitung jetzt noch übersichtlicher und komfortabler.
  • Urlaubsplaner 2026: Ein dreiköpfiges Team schaut gemeinsam auf ein Notebook
    25.02.2025 | AOK-Urlaubsplaner 2026

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    Jetzt an die Teamplanung 2026 denken: Wer ist wann nicht da? Mehr Weitblick mit dem Urlaubsplaner.
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Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – etwa die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts. An diese Wahl sind sie in der Regel ein Jahr lang gebunden.

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Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.

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