Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84a SGG
§ 84a SGG, [Keine Akteneinsicht bei der Behörde]
Für das Vorverfahren gilt § 25 Absatz 4 SGB X nicht.
§ 84a eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889)).
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