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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.4. RS 2017/11
Ziff. 7.4. RS 2017/11, Höchstkinderkrankengeld
(1) Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beträgt 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Es wird für den Kalendertag gezahlt und darf dabei 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V (BBG) nicht überschreiten (2021: kalendertägliche BBG 161,25 EUR, 70 % hiervon: 112,88 EUR).
(2) Maßgebend ist die jeweils am Tag der Freistellung geltende BBG. Die Prüfung hat für jeden Freistellungstag separat zu erfolgen (vgl. Beispiel 47 im Abschnitt 8.2). Soweit das Kinderkrankengeld 70 % der BBG übersteigt, bleibt es außer Ansatz. Hierfür ist eine Vergleichsberechnung zwischen dem berechneten kalendertäglichen Kinderkrankengeld und 70 % der BBG erforderlich. Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht dabei in Höhe des niedrigeren Betrages.
(3) Das kalendertägliche Kinderkrankengeld wird entsprechend der Abschnitte 7.2 bis 7.2.3.3 berechnet.
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