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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.1.4. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.4. RS 2022/06, Anspruch auf Kinderkrankengeld
Vom Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V bleibt der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V unberührt (§ 44b Absatz 3 SGB V). D. h., sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 SGB V und des § 44b SGB V erfüllen, können sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen. Insofern können begleitende Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 1 SGB V erfüllen, auch das mitunter höhere Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeld auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V), weshalb ein in Anspruch genommenes Kinderkrankengeld im Rahmen einer stationären Begleitung nach § 44b SGB V und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (insbesondere der häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Näheres siehe Abschnitt 11.7.3.2.
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