Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. VVBeiträge
Ziff. 4.1. VVBeiträge, Grundsatz
Die Krankenkasse fordert die vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge — ggf. einschließlich des allein vom Unfallversicherungsträger zu tragenden Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 3 SGB XI — monatlich vom Unfallversicherungsträger an.
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