Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. VVErstattungsverzicht
Ziff. 1. VVErstattungsverzicht, [Verzicht auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X]/fk/rps/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1189886&cHash=b6b5b00ab1b0798cffb2efe1da43203a /fk/rps/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1189886&cHash=b6b5b00ab1b0798cffb2efe1da43203a
Die Krankenkasse und der Unfallversicherungsträger verzichten darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständigerweise getragene Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen.
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