Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.2.2. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.2.2. RS 2017/10, Im anderen Staat wohnende Versicherte
(1) Auch für in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ist das Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten; es sei denn, sie beantragen, dass das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet wird (Anhang XI, Deutschland, Nr. 3 VO (EG) 883/04 sowie Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommens, Anhang KSS.6 — Deutschland — Nr. 3). Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist
- - für alleinstehende Arbeitnehmerinnen die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
- - für verheiratete Arbeitnehmerinnen die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
- - für Arbeitnehmerinnen mit Kindern kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch der verminderte Pflegeversicherungsbeitrag anzusetzen.
- - der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
- - keine Kirchensteuer zu berücksichtigen.
(2) Für in Deutschland versicherte Frauen, die außerhalb eines EU-/EWR-Staats, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs wohnen, ist das Nettoarbeitsentgelt ausschließlich so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würden (§ 67 Absatz 5 SGB IX).
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