Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.4. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.4. RS 1998/01, Arbeitsbummelei
(1) Ist der Beschäftigte am letzten Tag vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit der Arbeit unentschuldigt fern geblieben, so berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer ansonsten immer nur einzelne Tage oder Bruchteile von Tagen unerlaubt gefehlt hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er für unbestimmte Zeit zu bummeln beabsichtigte (vgl. BAG vom 13. 7. 72 — 5 AZR 101/72 —, USK 72235, EEK I/343).
(2) Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt allerdings die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers voraus. Ist der Arbeitnehmer längere Zeit unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben und im Anschluss daran arbeitsunfähig krank geworden, muss er, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zweifel darlegt, vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass er während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig war (vgl. BAG vom 20. 3. 1985 — 5 AZR 229/83 —, USK 8577, EEK I/834).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner