Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 4 EntgFG Ziff. 4.3. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 4.3. RS 1998/01, Sonntag-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind fortzuzahlen, wenn sie bei Arbeitsfähigkeit zu leisten gewesen wären.
Aktionen
Kontakt zur
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.