Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01, Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der stationären Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation mitzuteilen. Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 BGB), sobald der Arbeitnehmer den Termin für die Einberufung kennt. Die Mitteilung ist formlos, auch mündlich möglich (vgl. BAG vom 5. 5. 1972 — 5 AZR 447/71 —, USK 7295, EEK I/279). Mitzuteilen ist auch die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Bei einer späteren Verlängerung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
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