Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
Die Beiträge der abhängig Beschäftigten richten sich grundsätzlich nach dem erzielten Arbeitsentgelt. In der Sozialversicherung werden dabei alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt zusammengefasst, und zwar gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden.
Zum Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich auch Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Ebenfalls zum Arbeitsentgelt zählen Sachbezüge wie freie bzw. verbilligte Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt wird.
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