Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragspflichtige Einnahmen
Beiträge - Beitragspflichtige Einnahmen
Die Beiträge der abhängig Beschäftigten richten sich grundsätzlich nach dem erzielten Arbeitsentgelt. In der Sozialversicherung werden dabei alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt zusammengefasst, und zwar gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden.
Laufendes Arbeitsentgelt
Um laufendes Arbeitsentgelt handelt es sich, wenn dieses für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt zum Beispiel für Lohn oder Gehalt, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzulagen. Auf die Regelmäßigkeit der Zahlung kommt es hierbei nicht an. Bei einer Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume wird laufendes Arbeitsentgelt nicht zu einer Einmalzahlung.
Einmalzahlungen, die – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – in jedem Kalendermonat zu 1/12 zur Auszahlung gelangen, verlieren ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und sind damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und aus besonderem Anlass – also nicht mit einem konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum – gezahlt werden. Dies gilt zum Beispiel für Jubiläumsgelder, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Heiratsbeihilfen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen (u. a. bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres). Ebenfalls wichtig: Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Ein bloßer Anspruch, zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, führt also noch nicht zur Beitragspflicht.
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