Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragssatz
Beiträge - Beitragssatz
Ist das Arbeitsentgelt ermittelt und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen der Ausgangswert bestimmt, errechnet sich der jeweilige Beitrag durch Multiplikation mit dem Beitragssatz. Die Beitragssätze werden für alle Zweige der Sozialversicherung vom Gesetzgeber bundesweit festgesetzt. Eine Ausnahme gilt nur für die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze für die Krankenversicherung und für die Umlagesätze U1 und U2: Diese Sätze sowie die entsprechenden Erstattungssätze bestimmt jede Krankenkasse selbst.
Beitragssatz Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Bei Arbeitnehmern ist im Regelfall der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Maßgebend ist hier der Anspruch auf Krankengeld. Im Regelfall ist für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegeben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 Prozent.
Ermäßigter Beitragssatz
Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte – auf 14,0 Prozent – ist für solche Mitglieder vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld oder für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. In den vergangenen Jahren haben alle Krankenkassen Zusatzbeiträge erhoben. Ihre Höhe regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Statt eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise (z. B. Bezieher von Bürgergeld) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben, der jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt wird. Für 2024 beträgt er 1,7 Prozent.
Beitragssatz Pflegeversicherung
Seit dem 1. Juli 2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 Prozent und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; mehr hierzu im Abschnitt „Beitragstragung“.
Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt.
Für kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Beitragstragung außerhalb Sachsen | Beitragstragung in Sachsen | ||||
Kinder | Beitrag | Mitglied | Arbeitgeber | Mitglied | Arbeitgeber |
0 | 4,0 % | 2,30 % | 1,7 % | 2,80 % | 1,2 % |
1 | 3,40 % | 1,70 % | 1,7 % | 2,20 % | 1,2 % |
2 | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % | 1,95 % | 1,2 % |
3 | 2,90 % | 1,20 % | 1,7 % | 1,70 % | 1,2 % |
4 | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % | 1,45 % | 1,2 % |
ab 5 | 2,40 % | 0,7 % | 1,7 % | 1,20 % | 1,2 % |
Beitragssatz Renten- und Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 24,7 Prozent. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 Prozent.
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