Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren - Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
Die werdende Mutter darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Wird das Kind später geboren als ursprünglich vom Arzt errechnet, verlängert sich die Schutzfrist um die entsprechende Tagesanzahl
Das (gesetzliche) Beschäftigungsverbot erstreckt sich über den Zeitpunkt der Entbindung hinaus bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt. Diese Schutzfrist verlängert sich immer dann auf zwölf Wochen, wenn das Kind zu früh oder mehr als ein Kind geboren wurde. Ob es sich um eine Frühgeburt handelt, entscheidet der Arzt oder die Hebamme.
Außerhalb der geltenden Schutzfristen kommen für bestimmte Tätigkeiten betriebliche Beschäftigungsverbote sowie – in Einzelfällen – individuelle ärztliche Beschäftigungsverbot infrage. So dürfen werdende Mütter u. a. dann nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet sind.
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