Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Werkstudenten
Studenten und Praktikanten - Werkstudenten
Üben Studenten eine Beschäftigung in einem Rahmen aus, der entweder die „normale“ Grenze einer geringfügig entlohnten oder einer kurzfristigen Beschäftigung überschreitet, ist die Rede von Werkstudenten. Ein Werkstudent im Sinne der Sozialversicherung ist ein ordentlich Studierender, der mehr als geringfügig beschäftigt ist, dessen Studium aber den Schwerpunkt seines Lebens darstellt.
20-Wochenstunden-Grenze
Damit die besonderen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen angewandt werden können, ist von diesen neben der Teilnahme an einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel nachzuweisen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn für eine Beschäftigung neben dem Studium nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten aufgewandt wird. Dabei wurde von der damals üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen. Folglich ist die unbefristete Beschäftigung eines Studenten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einschließlich 20 Stunden pro Woche in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Zusammenrechnung
Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Dafür sind die Arbeitszeiten aller Beschäftigungen zu addieren. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
Arbeitet der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze
In Einzelfällen kann Versicherungsfreiheit ausschließlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist immer, dass die über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigung auf maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) befristet ist. Werden Beschäftigungen unbefristet ausgeübt, kann der Werkstudentenstatus nicht bestehen.
Ausnahmen von der 20-Wochenstunden-Grenze sind also nur möglich, wenn sich befristete Beschäftigungen auf die
- vorlesungsfreie Zeit oder
- Abend- oder Nachtstunden oder
- Wochenenden beschränken.
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