Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.3. RS 2010/04
Ziff. II.3.3. RS 2010/04, Berechnung der Umlage
(1) Die Umlage ist vom maßgeblichen Arbeitsentgelt nach Ziffer II.3.2 zu berechnen.
(2) Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt (vgl. aber Ausführungen zu § 23c SGB IV unter Ziffer II.3.2.3).
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