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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2010/06
Ziff. 3.2. RS 2010/06, Befreiungsvoraussetzungen
(1) Die erweiterte Befreiungsregelung räumt denjenigen Arbeitnehmern ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein, die im Anschluss an den Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit eine Beschäftigung aufnehmen, bei der die Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes beträgt. Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt. Im Rahmen dieses erweiterten Befreiungsrechts wird ferner gefordert, dass die vergleichbare Vollbeschäftigung für den Arbeitnehmer den Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zur Folge hätte.
(2) Weitere Befreiungsvoraussetzung ist, dass diese Personen seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind. Die 5 Jahre Versicherungsfreiheit müssen unmittelbar vor dem Beginn der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung eintretenden Krankenversicherungspflicht bestanden haben. Dabei werden nach der neuen Regelung des § 8 Absatz 1 Nummer 3 4. Halbsatz SGB V Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, die statusrechtlich keine Zeiten der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sind, innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums angerechnet. Ob in diesen Zeiten entweder keine Beschäftigung oder aber eine zulässige Beschäftigung, die zu einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 2a SGB V geführt hat, ausgeübt wurde, ist ohne Bedeutung. Wurde dagegen eine zulässige Beschäftigung ausgeübt, die zur Versicherungspflicht führte, ohne dass das entsprechende Befreiungsrecht ausgeübt wurde, findet nach Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung, die eine gewisse Kontinuität im Versicherungsverlauf innerhalb des jeweiligen Systems sicherstellen soll, für diese Zeiten der Versicherungspflicht eine Anrechnung nicht statt. Die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit setzt in allgemeiner Hinsicht voraus, dass innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums auch Zeiten der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, d. h., nur in Ergänzung hierzu können die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 4. Halbsatz SGB V genannten Zeiten angerechnet werden. Die Erfüllung des 5-Jahres-Zeitraums allein mit "Anrechnungszeiten" ist nicht möglich.
(3) Die Anrechnungsregelung in § 8 Absatz 1 Nummer 3 4. Halbsatz SGB V erfasst im Übrigen auch Personen, die nach der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit zunächst eine Beschäftigung aufgenommen haben, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllt, und zu einem späteren Zeitpunkt ihre Arbeitszeit entsprechend herabsetzen und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 1. Halbsatz SGB V verlangen.
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