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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2010/06
Ziff. 4. RS 2010/06, Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
(1) Obwohl das GKV-FinG keine Anpassung des § 175 SGB V vorsieht, ergeben sich gleichwohl zum einen faktische und zum anderen rechtliche Änderungen bei der Ausübung des Wahlrechts aus der Neuformulierung des § 53 Absatz 8 Satz 1 und 2 SGB V zum 1. 1. 2011. Danach wird die Mindestbindungsfrist für bestimmte Wahltarife — und zwar für die Tarife nach § 53 Absatz 2 SGB V (Prämienzahlung), § 53 Absatz 4 SGB V (Kostenerstattung) und § 53 Absatz 5 SGB V (Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) — von 3 Jahren auf ein Jahr reduziert. Da bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse neben der Mindestbindungsfrist von 18 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten ist, verursacht die Entscheidung für einen der vorgenannten Wahltarife nach der neuen Rechtslage faktisch eine kürzere Bindung an die Krankenkasse als bisher. Darüber hinaus wird die Gestaltung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V für Personen, die sich für einen Wahltarif mit einer Mindestbindungsfrist entscheiden, verändert. Künftig steht das Sonderkündigungsrecht wegen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung auch den Mitgliedern mit einem Wahltarif grundsätzlich zu. Ausnahmsweise bleiben die Mitglieder mit einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V (Krankengeld) von dem Sonderkündigungsrecht ausgenommen.
(2) Die anderslautenden Aussagen in der Gemeinsamen Verlautbarung der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 30. 6. 2008 sind insoweit durch diese Rechtsänderung überholt.
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