Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 BVFG
§ 95 BVFG, Unentgeltliche Beratung
(1) 1 Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. 2 Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.
(2) 1 Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuchlicher Ausübung untersagt werden. 2 Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
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