Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 100a BVFG
§ 100a BVFG, Übergangsregelung
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. 5. 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. 5. 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner