Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 FELEG
§ 23 FELEG, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1989 in Kraft.
(2) 1 Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. 8. 1988 in Kraft. 2 Zahlungen sind jedoch erst vom 1. 1. 1989 an fällig.
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