Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 HHG
§ 20 HHG, Stiftungsrat
(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. 2 Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt 6 Mitglieder; er beruft weitere 6 Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3 Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.
(2) 1 Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2 Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
(3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt 4 Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3 Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4) 1 Der Stiftungsrat erlässt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 1 und 2 StrRehaG. 3 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
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