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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 2 LPartG, Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

1 Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2 Sie tragen füreinander Verantwortung.


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