Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 PflBG
§ 57 PflBG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verb. mit § 58 Absatz 3, als selbständig erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt,
- 3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verb. mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten duldet.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.
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