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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 PublG
§ 10 PublG, Nichtigkeit des Jahresabschlusses
1 Der Jahresabschluss ist nichtig, wenn er
- 1. nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Absatz 3 HGB geprüft worden ist oder
- 2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Absatz 1 HGB nicht Abschlussprüfer sind.
Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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